Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG für Lieferungen und Leistungen (Stand Februar 2022)

Geltungsbereich

 

Bestellungen der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG (KMW) erfolgen zu diesen Einkaufsbedingungen sowie den in der Bestellung gegebenenfalls genannten zusätzlichen Bedingungen.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KMW ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KMW in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos annimmt.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen KMW und dem AN, ohne dass es erneut einen Hinweis auf die Einkaufsbedingungen bedarf.

 

  1. Vertragsabschluss

1.1 KMW wird nur durch schriftliche Bestellungen verpflichtet. Mündliche, telefonische oder sonst von der Schriftform abweichende Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung der KMW verbindlich. Das Schriftformerfordernis gilt gleichfalls für einseitige Gestaltungserklärungen sowie die Ausübung etwaiger Leistungsbestimmungsrechte. Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.

1.2 Die Auftragsannahme ist durch den Auftragnehmer (AN) umgehend vollinhaltlich schriftlich zu bestätigen, wobei die Bestellnummer in der Auftragsbestätigung sowie im übrigen Schriftwechsel anzugeben ist.

1.3 In Fällen der Errichtung von oder sonstiger Arbeiten an Anlagen und/oder Bauwerken hat sich der AN anhand der von KMW zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen in einer gemeinsamen Begehung der Baustelle mit den örtlichen Verhältnissen, der Lage der Baustelle sowie über die Transportwege u. ä. vor Ort vertraut zu machen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse muss der AN bei der Preisbildung und bei seiner terminlichen Disposition berücksichtigen. Unterlässt der AN die Begehung und resultieren hieraus ein unvollständiges Angebot oder das Erfordernis von Terminverschiebungen, kann der AN keine zusätzliche Vergütung oder Terminanpassungen beanspruchen. Dies gilt nicht für solche Umstände, die auch bei einer Begehung der Baustelle nicht erkennbar waren.

 

  1. Preise und Preisänderungen

2.1 Die in der KMW-Bestellung genannten Preise sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, Festpreise und verstehen sich ohne jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer, frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung sowie sonstiger Kosten der Anlieferung.

2.2 Ein etwa durch Ausführungsänderung entstehender Mehr- oder Minderpreis ist KMW unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedarf vor Lieferung oder Ausführung der Leistung der schriftlichen Bestätigung durch KMW.

2.3 Über-, Sonn- und Feiertagsstunden dürfen nur mit Einwilligung der KMW ausgeführt werden.

 

  1. Lieferungen und Leistungen/Abnahme

3.1 Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Der AN informiert KMW unverzüglich, sobald für den AN absehbar ist, dass er einen vereinbarten Termin nicht einhalten kann.

3.2 Jedwede werkvertragliche Leistung bedarf einer förmlichen Abnahme mit Abnahmeprotokoll. Hat der AN die Leistungen erstellt, ist KMW darüber schriftlich zu benachrichtigen. Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme werkvertraglicher Leistungen oder die wirtschaftliche Nutzung im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) bleibt unberührt. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass der AN sämtliche geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und KMW unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der AN verpflichtet, KMW mit einem solchen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen.

3.3 Erbringt der AN eine fällige Lieferung oder Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, ist KMW berechtigt, dem AN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.

3.4 Der AN hat bei der Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen alle in Betracht kommenden behördlichen und gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen wie z. B. die Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften sowie die anerkannten Regeln der Technik oder Baukunst zu beachten.

3.5 Soweit der AN zur Ausführung der Lieferungen oder Leistungen behördlicher Genehmigungen bedarf, sind diese vom AN auf eigene Kosten rechtzeitig vor Ausführung der Lieferung oder Leistung einzuholen.

3.6 Soweit nichts anders schriftlich vereinbart, ist der Erfüllungsort der Standort der KMW in Mainz.

3.7 Jeder Eigentumsvorbehalt zu Gunsten Dritter ist ausgeschlossen.

3.8 Nach Abschluss der vereinbarten Lieferung oder Leistung oder nach Beendigung eines in sich abgeschlossenen Teilabschnittes ist ein Aufmaß vorzunehmen. Das Aufmaß wird gemeinsam vom AN und KMW festgestellt, schriftlich niedergelegt und ist von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.

3.9 Der AN hat den bei der Vertragserfüllung anfallenden Abfall den Vorschriften gemäß und auf eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme KMW-eigener Einrichtungen zu entsorgen.

3.10 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien KMW für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Annahme/Abnahme. Zudem ist KMW berechtigt, eigene Pflichten um die Dauer der Behinderung zu verschieben, ohne dass hieraus Ansprüche des AN gegen KMW begründet werden. Dauert eine solche Beeinträchtigung mehr als drei Monate, ist KMW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Versand

4.1 In allen Unterlagen ist auf die KMW-Bestell-Nr. und -positionen Bezug zu nehmen.

4.2 Die Transportgefahr trägt der AN, der auch die für den Transport notwendigen Versicherungen zu seinen Lasten abschließt.

4.3 Wird nicht bei Abgang mit bahnamtlicher Gültigkeit oder amtlich verwogen, ist das von KMW festgestellte Gewicht maßgebend. Wiegegebühren trägt der AN.

 

  1. Gewährleistung

5.1 Durch die Prüfung und eventuell erteilte Zustimmung der KMW zu Planungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen des AN wird dessen alleinige Haftung für die Richtigkeit der Planung und der genannten Dokumente nicht berührt.

5.2 Der AN gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände oder ausgeführten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, dem neuesten Stand der Technik entsprechen, unter Verwendung des jeweils am besten geeigneten Materials erfolgen und frei von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter sind.

5.3 Die Gewährleistungszeit beträgt fünf Jahre bei Bauwerken und Planungs- sowie Überwachungsleistungen für Bauwerke, im Übrigen zwei Jahre. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrags oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. Im Falle arglistigen Verschweigens richtet sich die Gewährleistungszeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Maßgebend für den Beginn der Gewährleistungszeit im Rahmen werkvertraglicher Leistungen ist unbeschadet des Zeitpunkts einer etwaigen Zwischenabnahme die Schlussabnahme.

5.4 Wenn Mängel an Lieferungen und Leistungen des AN innerhalb der Gewährleistungszeit auftreten, sind diese vom AN auf seine Kosten nach Wahl der KMW durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werks zu beseitigen. Im Übrigen stehen KMW die gesetzlichen Mängelansprüche und –rechte ungekürzt zu. Soweit KMW Garantieansprüche eingeräumt wurden, die über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese unberührt. Die Nacherfüllung hat nach Mängelanzeige durch KMW und falls zur Abwendung von Verzögerungsschäden erforderlich im Mehrschichtbetrieb oder in Überstunden oder im Feiertagsstunden-Einsatz unverzüglich zu erfolgen.

Beseitigt der AN auf erste Mängelrüge von KMW hin nicht binnen der gesetzten angemessenen Frist die Fehler und Mängel, so ist KMW ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des AN abzusetzen bzw. diesem zu belasten

Treten während der Gewährleistung trotz Nacherfüllung an Lieferungen wiederholt dieselben Mängel auf, wobei diese Mängel sich an demselben oder gleichen Teil oder an verschiedenen Teilen zeigen können, ist der AN verpflichtet, die Ursache der Mängel durch eine geänderte Konstruktion oder andere Werkstoffverwendung zu beheben. In diesem Falle läuft die vereinbarte Gewährleistungszeit von neuem ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen erfolgreichen Mängelbeseitigung und einer Nachabnahme durch KMW. Gleiches gilt für die Teile, die im Rahmen der Nacherfüllung repariert oder ersetzt wurden. Der AN ist verpflichtet, KMW von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus Mängeln der Lieferungen und Leistungen des AN ergeben.

5.5 Sollten Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung der gelieferten Ware oder des Leistungsergebnisses durch KMW Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung, Verletzung sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen KMW geltend machen, gilt Folgendes:

KMW hat den AN unverzüglich hiervon zu unterrichten und im Einvernehmen mit ihm solchen Ansprüchen außergerichtlich und gerichtlich entgegenzutreten. Der AN wird KMW bei der Abwehr solcher Ansprüche nach besten Kräften unterstützen.

Sofern KMW durch die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder durch Urteil die Nutzung der Lieferung oder Leistung zu unterlassen verpflichtet wird, und falls KMW die erforderlichen Abwehrmaßnahmen im Einvernehmen mit dem AN ergriffen hat, wird der AN KMW eine entsprechende Lizenz vermitteln. Falls dies in angemessener Zeit nicht realisiert werden kann, ist der AN verpflichtet, die streitgegenständliche Lieferung oder Leistung auf eigene Kosten durch eine gleichwertige Ersatzlösung zu ersetzen, die KMW ein Weiterarbeiten ermöglicht, und mit KMW eine Vertragsänderung zu vereinbaren, die KMW bei gleicher Leistung keine Mehrkosten verursacht. Falls eine Ersatzlösung mit gleicher Leistung ohne Mehrkosten nicht realisierbar ist, ist der AN verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen. Der AN stellt KMW von allen rechtskräftig festgestellten Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten durch Nutzung der gelieferten Ware oder des Leistungsergebnisses und von Ansprüchen aus einem zwischen Dritten und KMW mit Zustimmung des AN abgeschlossenen Vergleichs über die Zahlung eines Lizenzentgeltes frei und erstattet KMW alle hierbei entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Die Zustimmung zu dem Vergleich darf vom AN nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden.

 

  1. Zahlung

6.1 Soweit Abschlagszahlungen vereinbart sind, hat der AN Abschlagsrechnungen zu stellen. Der AN hat seine Lieferungen und Leistungen nach vollständiger Erbringung mit Hilfe einer prüfbaren Schlussrechnung abzurechnen. Die zum Nachweis von Art und Umfang der abgerechneten Lieferungen und Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen, Aufmaße und Stundenzettel sind den Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung beizufügen.

6.2 Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Zugang der prüfbaren Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Mit der Zahlung auf Abschlagsrechnungen ist kein Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit oder eine Abnahme der bis dahin erbrachten und abgerechneten Lieferungen und Leistungen verbunden.

6.3 Der AN ist – unbeschadet bei Abtretung einer Geldforderung gem. § 354a HGB – ohne vorherige schriftliche Zustimmung der KMW nicht berechtigt, seine Forderungen gegen KMW an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

6.4 Der AN kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Haftung

7.1 Der AN haftet für jede Pflichtverletzung und den daraus entstehenden Schaden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

7.2 Der AN haftet auch für Handeln und Unterlassen seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7.3 Der AN stellt KMW von allen eventuell entstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter, die durch seine Lieferungen und Leistungen entstehen, frei.

7.4 Der AN hat alle zur Sicherheit der Baustelle erforderlichen Maßnahmen (z. B. Einhaltung der bestehenden Bau-, Gewerbe-, Sicherheits- und sonstigen polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Anordnungen) unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen und KMW von allen Ansprüchen, die auf ungenügender Sicherheit der Baustelle infolge Unterlassung der Sicherheitsmaßnahmen beruhen, in vollem Umfang freizustellen. KMW trifft im Verhältnis zu dem AN keinerlei eigene Sicherungspflichten.

 

  1. Einsatz von Nachunternehmern

8.1 Der AN wird KMW vor Vergabe von Nachunternehmerleistungen Leistungsumfang und Person des in Aussicht genommenen Nachunternehmers schriftlich mitteilen. KMW ist berechtigt, Nachunternehmer aus wichtigem Grund abzulehnen bzw. den Austausch von Nachunternehmern zu verlangen, wenn ein solcher wichtiger Grund vorliegt.

8.2 Der AN ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialausweises sind. Der AN verpflichtet sich, auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.

8.3 Der AN verpflichtet sich, anlässlich der Erbringung der Lieferungen und Leistungen die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.

8.4 Sollte der AN gegen eine oder mehrere Verpflichtungen gem. den vorstehenden Ziff. 8.1 bis 8.3 verstoßen, ist KMW vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, dem AN eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist KMW berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz anstatt der Leistung zu verlangen oder den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zu Lasten des AN durch einen Dritten ausführen zu lassen.

8.5 Der AN stellt KMW auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen KMW gem. § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder gem. § 13 des Mindestlohngesetzes i.V.m. § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes geltend gemacht werden.

 

  1. Bauabzugsbesteuerung

Hier gelten die Regelungen der §§ 48-48d EStG. Soweit KMW für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag vom Finanzamt in Anspruch genommen wird, stellt der AN KMW von allen hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.

 

  1. Geheimhaltung/Weitergabe von Unterlagen/Referenzen

10.1 Der AN ist verpflichtet, das Auftragsverhältnis zu KMW als solches und dessen Erfüllung sowie Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, vertraulich zu behandeln, auch wenn die Vertragsbeziehung endet. Dies gilt nicht für Informationen, bei denen der AN KMW nachweist, dass ihm diese Informationen bereits bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder dass sie allgemein zugänglich waren bzw. es nachträglich wurden oder wenn zwingende Offenlegungspflichten aus Gesetz sowie bei behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen bestehen.

10.2 Die Anfrage, Angebots- oder Ausschreibungsunterlagen und Bestellungen sowie er damit verbundene Schriftverkehr dürfen nicht zu anderen als den damit verbundenen Zwecken genutzt und ohne die schriftliche Zustimmung von KMW nicht an Dritte weitergegeben oder für diese vervielfältigt werden.

10.3 Alle von KMW übergebenen Informationen bleiben Eigentum der KMW. Gleiches gilt für Kopien, auch wenn sie vom AN angefertigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den Informationen, Kopien oder Datenträgern besteht nicht.

10.4 Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KMW nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden.

 

  1. Rechtsbeziehungen und Gerichtstand

11.1 Auf dieses Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) Anwendung.

11.2 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der AN Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der KMW. KMW ist auch berechtigt, am Sitz des AN zu klagen.